Wirkung / Menge der Drogen im BtMG

Die "geringe Menge" im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Die geringe Menge ist in den §§ 29 V, 31a BtMG erwähnt, wonach bei einer solchen Menge von einer Bestrafung / Verfolgung abgesehen werden kann, wenn der Täter die Drogen bzw. Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt bzw. wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Die "normale" Menge

Die normale Menge, die im BtMG nicht erwähnt ist, liegt zwischen "geringer Menge" und "nicht geringer Menge". Die normale Menge ist im wesentlichen Anwendungsfall des § 29 I BtMG, also weder den §§ 29 V, 31a BtMG unterfallen (können) noch den §§ 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 30a I, II Nr. 2 BtMG.

Die "nicht geringe Menge" im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Die „nicht geringe Menge“ ist in den §§ 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 30a I, II Nr. 2 BtMG Tatbestandsmerkmal (Freiheitsstrafen von 1 Jahr aufwärts). Dieses Tatbestandsmerkmal wird vor allem durch die Wirkstoffkonzentration ausgefüllt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die einzelnen Drogen / Betäubungsmittel Grenzwerte festgelegt:

HEROIN und MORPHIN (Opiate)

Der BGH bestimmt die nicht geringe Menge bei Heroin bei mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid und die nicht geringe Menge bei Morphin bei mindestens 4,5 g Morphinhydrochlorid. Eine Konsumeinheit von 50 mg Heroinhydrochlorid - die äußerst gefährliche Dosis - kann bei drogenunabhängigen Personen tödlich wirken. Die äußerst gefährliche Dosis liegt bei Morphin bei 100 mg Morphinhydrochlorid.

KOKAIN

Der BGH bestimmt die nicht geringe Menge bei Kokain bei mindestens 5 g Kokainhydrochlorid. Je nachdem, auf welche Art und Weise das Kokain eingenommen wird, beträgt eine Konsumeinheit zwischen 2 mg und 100 mg.

ECSTASY

Der BGH bestimmt die nicht geringe Menge für MDE / MDA / MDMA (alles Amphetaminderivate) mit 35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g MDMA-Base.

LSD (Lysergsäurediäthylamid)

Der BGH bestimmt die nicht geringe Menge bei mindestens 6 mg Lysergsäurediäthylamid. Für einen LSD-Rausch genügt bereits eine Dosis von 50 Mikrogramm.

AMPHETAMINE

Der BGH bestimmt die nicht geringe Menge bei mindestens 10 g Amphetamin-Base.

CANNABIS

Der BGH bestimmt die nicht geringe Menge bei mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). 15 mg THC sind durchschnittlich nötig für einen Rausch durch Rauchen einer Zubereitung aus Cannabisprodukten.